Scanpoint
Stand: Juli 2026
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend «AGB», gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Dienstleistungen der Scanpoint Einzelfirma, nachfolgend «Scanpoint», gegenüber ihren Kunden, nachfolgend «Auftraggeber».
1.2 Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungen:
3D-Laserscan-Aufnahmen von Gebäuden, Objekten, Anlagen, Räumen und Infrastrukturen;
Erfassung von Innen- und Aussenbereichen;
Registrierung und Aufbereitung von Punktwolken;
Qualitätskontrolle und Bereinigung von Punktwolkendaten;
Export und Bereitstellung von Punktwolkendaten;
Bereitstellung eines webbasierten Punktwolken-Viewers;
weitere vereinbarte Vermessungs-, Dokumentations- oder Datenaufbereitungsleistungen.
1.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder einer anderen individuellen schriftlichen Vereinbarung.
1.4 Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Offerte gehen diesen AGB vor.
1.5 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Scanpoint diesen ausdrücklich zugestimmt hat.
2.1 Offerten von Scanpoint sind während der darin angegebenen Frist gültig. Fehlt eine entsprechende Angabe, beträgt die Gültigkeitsdauer 30 Tage ab Ausstellungsdatum.
2.2 Offerten werden aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen erstellt. Dazu gehören insbesondere:
Objektadresse und Objektgrösse;
Gebäudepläne und Projektunterlagen;
Angaben zu den aufzunehmenden Bereichen;
Angaben zur Zugänglichkeit;
gewünschte Datenformate;
erforderliche Genauigkeit;
besondere Sicherheits- oder Zugangsvorschriften;
gewünschte Liefertermine.
2.3 Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
die schriftliche oder elektronische Annahme einer Offerte;
eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung;
die Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung;
den Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung des Auftraggebers.
2.4 Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Angaben des Auftraggebers unvollständig oder unrichtig waren oder die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von den bereitgestellten Informationen abweichen, ist Scanpoint berechtigt, den Leistungsumfang, die Ausführungsfrist und die Vergütung entsprechend anzupassen.
3.1 Scan Point erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig und unter Verwendung geeigneter technischer Geräte und Verfahren.
3.2 Der genaue Leistungsumfang richtet sich ausschliesslich nach der Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten als Zusatzleistungen.
3.3 Sofern nicht anders vereinbart, umfasst eine 3D-Laserscan-Dienstleistung insbesondere:
die Aufnahme der vereinbarten, sichtbaren und zugänglichen Bereiche;
die Registrierung der einzelnen Scanpositionen;
die Kontrolle der registrierten Punktwolke auf offensichtliche Registrierungsfehler;
eine angemessene Bereinigung offensichtlicher, technisch bedingter Störpunkte;
die Bereitstellung der vereinbarten Datenformate;
die Bereitstellung über den vereinbarten Übermittlungsweg.
3.4 Nicht Bestandteil der Standardleistung sind insbesondere:
Bauteilklassifizierung oder semantische Modellierung;
statische, konstruktive oder bauphysikalische Beurteilungen;
Prüfung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften;
Absteckungsarbeiten;
amtliche oder grundbuchrechtliche Vermessungen;
dauerhafte Datenarchivierung;
zusätzliche Datenformate, sofern sie nicht vereinbart wurden;
Erfassung nicht sichtbarer oder nicht zugänglicher Bereiche.
3.5 Scanpoint ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeitende, Unterauftragnehmer oder technische Dienstleister beizuziehen. Scanpoint bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemässe Leistungserbringung verantwortlich.
4.1 Scanpoint bestimmt die für die Auftragsausführung geeigneten technischen Verfahren, Geräte, Scanpositionen, Auflösungen und Arbeitsabläufe, sofern keine bestimmten Vorgaben vereinbart wurden.
4.2 Die Anzahl der Scanpositionen wird anhand der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse festgelegt. Eine vorgängige Schätzung der Scanpositionen ist unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.
4.3 Scan Point kann die Messarbeiten unterbrechen, verschieben oder abbrechen, wenn:
die Sicherheit von Personen oder Geräten nicht gewährleistet ist;
notwendige Bereiche nicht zugänglich sind;
die Witterungsbedingungen keine fachgerechte Aufnahme erlauben;
der Betrieb am Aufnahmeort die Messung erheblich beeinträchtigt;
behördliche oder betriebliche Vorschriften die Durchführung verhindern;
andere Umstände vorliegen, welche Scanpoint nicht zu vertreten hat.
4.4 Bei Aussenaufnahmen können insbesondere Regen, Schnee, Nebel, starke Sonneneinstrahlung, Reflexionen, bewegte Vegetation oder vorbeifahrende Fahrzeuge die Datenqualität beeinflussen.
4.5 Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, setzt Scanpoint die Arbeiten zu einem neu vereinbarten Termin fort.
5.1 3D-Laserscanner erfassen grundsätzlich nur Oberflächen, zu denen während der Aufnahme eine ausreichende Sichtverbindung besteht.
5.2 Nicht oder nur eingeschränkt erfasst werden können insbesondere:
verdeckte Bauteile;
Bereiche hinter Möbeln, Einrichtungen oder Maschinen;
Installationen innerhalb von Wänden, Decken und Böden;
verschlossene oder nicht zugängliche Räume;
stark spiegelnde, transparente oder absorbierende Oberflächen;
Bereiche ausserhalb der Sichtlinie des Scanners;
Bereiche mit starkem Personen-, Fahrzeug- oder Maschinenverkehr;
Dachflächen, die vom zugänglichen Aufnahmebereich aus nicht sichtbar sind;
kleine oder geometrisch komplexe Bauteile ausserhalb der vereinbarten Auflösung.
5.3 Eine vollständige Erfassung sämtlicher Bauteile und Oberflächen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und technisch sowie örtlich möglich ist.
5.4 Nicht erfasste oder durch Hindernisse verdeckte Bereiche stellen keinen Mangel dar, sofern Scanpoint die fehlende Erfassung nicht schuldhaft verursacht hat oder eine vollständige Erfassung nicht ausdrücklich zugesichert wurde.
6.1 Die erreichbare Genauigkeit hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:
eingesetztem Messgerät;
Entfernung zum Messobjekt;
Anzahl und Anordnung der Scanpositionen;
Oberflächenbeschaffenheit;
Sichtverhältnissen;
Registrierungsmethode;
Objektgrösse und Objektgeometrie;
Bewegungen während der Aufnahme;
verwendeten Referenzpunkten;
6.2 Technische Gerätegenauigkeiten stellen nicht automatisch die absolute Genauigkeit des gesamten Datensatzes dar.
6.3 Eine bestimmte Projekt-, Registrierungs- oder Absolutgenauigkeit gilt nur als zugesichert, wenn diese in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben wurde.
6.4 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, werden die Daten in einem lokalen Projektkoordinatensystem bereitgestellt.
6.5 Benötigt der Auftraggeber eine bestimmte Genauigkeit, ein amtliches Koordinatensystem, Höhenanschlüsse, Passpunkte oder Vermessungsfixpunkte, muss er dies vor der Auftragserteilung ausdrücklich mitteilen.
7.1 Der Auftraggeber stellt Scanpoint rechtzeitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die fachgerechte Ausführung erforderlich sind.
7.2 Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass:
Scanpoint zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zum Objekt erhält;
sämtliche aufzunehmenden Räume und Bereiche zugänglich sind;
erforderliche Schlüssel, Zutrittskarten und Bewilligungen vorhanden sind;
notwendige Park-, Zufahrts- und Arbeitsbewilligungen vorliegen;
eine zuständige Ansprechperson erreichbar ist;
besondere Gefahren und Sicherheitsvorschriften vor Arbeitsbeginn bekannt gegeben werden;
der Aufnahmebereich soweit erforderlich geräumt oder vorbereitet ist;
Personen vor Ort über die Arbeiten informiert wurden;
Scanpoint zur Durchführung der Aufnahmen berechtigt ist.
7.3 Der Auftraggeber ist für die Einholung sämtlicher Zustimmungen von Eigentümern, Mietern, Betreibern, Behörden oder anderen berechtigten Personen verantwortlich.
7.4 Der Auftraggeber informiert Scanpoint vorgängig über vertrauliche Bereiche, sicherheitsrelevante Einrichtungen, Betriebsgeheimnisse und Bereiche, die nicht fotografisch oder messtechnisch erfasst werden dürfen.
7.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass während der Aufnahme möglichst wenige Personen, Fahrzeuge oder bewegliche Gegenstände den Aufnahmebereich durchqueren.
7.6 Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Arbeitsunterbrüche und Mehraufwände, die aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, können zusätzlich verrechnet werden.
8.1 Der Auftraggeber informiert Scanpoint vor Arbeitsbeginn über bekannte Gefahren am Aufnahmeort.
8.2 Dazu gehören insbesondere:
Absturzgefahren;
ungesicherte Öffnungen;
schadstoffbelastete Bereiche;
laufende Maschinen und Anlagen;
elektrische Gefahren;
explosionsgefährdete Bereiche;
eingeschränkte Fluchtwege;
besondere persönliche Schutzausrüstungen;
betriebliche Sicherheitsvorschriften.
8.3 Scanpoint ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet ist.
8.4 Daraus entstehende Verzögerungen oder Mehraufwände gehen zulasten des Auftraggebers, sofern dieser die Ursache zu vertreten hat.
9.1 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung.
9.2 Als Zusatzleistungen gelten insbesondere:
Aufnahme zusätzlicher Räume oder Gebäudeteile;
erneute Aufnahme bereits erfasster Bereiche;
Nachscans aufgrund nachträglicher Änderungen am Objekt;
zusätzliche Anfahrten;
zusätzliche Datenexporte;
Konvertierung in nicht vereinbarte Datenformate;
Anpassung der Punktwolkenstruktur;
zusätzliche Bereinigungsarbeiten;
besondere Auswertungen oder Dokumentationen;
erneute Datenbereitstellung nach Ablauf der vereinbarten Bereitstellungsfrist;
nachträglich gewünschte Georeferenzierung.
9.3 Zusatzleistungen werden nach Offerte oder nach dem jeweils geltenden Zeitaufwand verrechnet.
9.4 Scanpoint informiert den Auftraggeber, sobald erkennbar wird, dass erheblicher Zusatzaufwand erforderlich ist.
10.1 Ausführungs- und Liefertermine ergeben sich aus der Offerte oder Auftragsbestätigung.
10.2 Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
10.3 Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn:
der Auftrag rechtsgültig erteilt wurde;
sämtliche notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen;
der Zugang zum Objekt sichergestellt ist;
vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind;
alle erforderlichen Entscheidungen des Auftraggebers getroffen wurden.
10.4 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich die Ausführungs- und Lieferfristen angemessen.
10.5 Scanpoint haftet nicht für Verzögerungen, die durch Umstände verursacht werden, die ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.
11.1 Die Daten werden in den in der Offerte vereinbarten Formaten geliefert.
11.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann die Standardlieferung insbesondere umfassen:
eine registrierte Punktwolke;
eine E57-Datei;
einen Download-Link oder einen anderen elektronischen Übermittlungsweg;
einen zeitlich begrenzten Zugang zu einem Online-Punktwolken-Viewer.
11.3 Proprietäre Projektdateien, gerätespezifische Datenbanken, interne Arbeitsdateien, Zwischenstände, Registrierungsprojekte und Softwarelizenzen sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor der Auftragserteilung zu prüfen, ob seine Software die vereinbarten Datenformate und Datenmengen verarbeiten kann.
11.5 Scanpoint übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Daten mit jeder Drittsoftware, Softwareversion, Hardware oder IT-Umgebung kompatibel sind.
11.6 Mit der elektronischen Bereitstellung oder Übermittlung an den Auftraggeber gilt die Lieferung als erfolgt.
12.1 Soweit vereinbart, stellt Scanpoint die Projektdaten über einen webbasierten Punktwolken-Viewer bereit.
12.2 Sofern in der Offerte nichts anderes festgelegt wurde, beträgt die Bereitstellungsdauer zwei Monate ab Mitteilung der Zugangsdaten.
12.3 Der Viewer dient der Betrachtung und Nutzung der dort verfügbaren Funktionen.
12.4 Scan Point kann für den Viewer Dienste externer Anbieter einsetzen. Vorübergehende Einschränkungen aufgrund von Wartung, technischen Störungen, Änderungen oder Ausfällen des Plattformanbieters stellen keinen Mangel der Scanleistung dar, sofern Scanpoint diese nicht zu vertreten hat.
12.5 Der Auftraggeber ist für die vertrauliche Behandlung der Zugangsdaten verantwortlich.
12.6 Nach Ablauf der vereinbarten Bereitstellungsdauer kann der Viewer-Zugang ohne weitere Mitteilung deaktiviert werden.
13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Daten unverzüglich herunterzuladen, zu prüfen und dauerhaft zu sichern.
13.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bewahrt Scanpoint die vorhandenen Roh- und Projektdaten während eines Jahres ab dem Aufnahmedatum als freiwillige Sicherungskopie auf.
13.3 Die Aufbewahrung stellt keine Verpflichtung zur dauerhaften Archivierung dar.
13.4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist Scanpoint berechtigt, sämtliche Rohdaten, Projektdaten, Zwischenstände und Sicherungskopien ohne weitere Mitteilung zu löschen.
13.5 Scanpoint gewährleistet nicht, dass Daten während der gesamten freiwilligen Aufbewahrungsdauer in jedem Fall wiederhergestellt oder in unveränderter Form erneut bereitgestellt werden können.
13.6 Eine erneute Datenbereitstellung, Wiederherstellung oder Konvertierung kann nach Aufwand verrechnet werden.
13.7 Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die dauerhafte Archivierung der gelieferten Daten.
14.1 Der Auftraggeber hat die gelieferten Daten nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, offensichtliche Registrierungsfehler und Übereinstimmung mit dem vereinbarten Leistungsumfang zu prüfen.
14.2 Offensichtliche Mängel sind Scan Point spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Lieferung schriftlich oder elektronisch und möglichst genau beschrieben mitzuteilen.
14.3 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
14.4 Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, gelten die Leistungen hinsichtlich der erkennbaren Mängel als genehmigt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
14.5 Die Weiterverarbeitung oder Weitergabe der Daten entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Prüfpflicht.
15.1 Scanpoint gewährleistet, dass die vereinbarten Leistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt und entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang erbracht werden.
15.2 Bei einem rechtzeitig gerügten und von Scanpoint zu vertretenden Mangel hat Scanpoint zunächst das Recht, den Mangel innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
15.3 Der Auftraggeber gewährt Scanpoint die für die Prüfung und Nachbesserung erforderliche Zeit sowie Zugang zu den notwendigen Unterlagen und Daten.
15.4 Ist zur Nachbesserung eine erneute Aufnahme vor Ort erforderlich, hat der Auftraggeber erneut Zugang zum Objekt zu ermöglichen.
15.5 Schlägt die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
15.6 Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:
technisch unvermeidbaren Messabweichungen;
nicht sichtbaren oder nicht zugänglichen Bereichen;
Störungen durch Personen, Fahrzeuge, Maschinen oder Witterung;
geringfügigen Datenlücken ohne Einfluss auf den vereinbarten Verwendungszweck;
Darstellungs- oder Importproblemen in nicht vereinbarter Drittsoftware;
Veränderungen oder Beschädigungen der Daten nach der Lieferung;
nachträglichen Veränderungen am aufgenommenen Objekt;
falschen oder unvollständigen Ausgangsinformationen des Auftraggebers;
einer Verwendung ausserhalb des vereinbarten Zwecks.
15.7 Verändert, konvertiert oder bearbeitet der Auftraggeber die gelieferten Daten, hat er nachzuweisen, dass der gerügte Mangel bereits bei der ursprünglichen Lieferung vorhanden war und nicht durch die Bearbeitung verursacht wurde.
16.1 Die gelieferten Daten bilden den sichtbaren Bestand zum Zeitpunkt der Aufnahme im Rahmen der vereinbarten Erfassungsbedingungen ab.
16.2 Die Daten dienen als Bestands-, Planungs- oder Dokumentationsgrundlage entsprechend dem vereinbarten Verwendungszweck.
16.3 Die Verantwortung für die Planung, Dimensionierung, Konstruktion, Statik, Genehmigung, Ausschreibung und Bauausführung liegt beim Auftraggeber beziehungsweise den von ihm beauftragten Fachplanern und Unternehmen.
16.4 Scanpoint haftet nicht für Entscheidungen, die ohne fachgerechte Kontrolle oder ausserhalb des vereinbarten Verwendungszwecks auf Grundlage der Daten getroffen werden.
17.1 Es gelten die in der Offerte oder Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
17.2 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise in Schweizer Franken und zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
17.3 Reisezeit, Fahrtkosten, Parkgebühren, Bewilligungen, Übernachtungen, besondere Sicherheitsausrüstung sowie weitere Spesen werden gemäss Offerte oder effektivem Aufwand verrechnet.
17.4 Pauschalpreise gelten für die bei Vertragsabschluss bekannten und in der Offerte beschriebenen Voraussetzungen.
17.5 Ändern sich die Voraussetzungen oder entsteht Zusatzaufwand, kann dieser zusätzlich verrechnet werden.
17.6 Scanpoint ist berechtigt, bei Aufträgen Vorauszahlungen und Teilzahlungen zu verlangen.
18.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
18.2 Scanpoint ist berechtigt, folgende Rechnungen auszustellen:
Vorausrechnungen;
Rechnungen nach einzelnen Einsätzen;
Schlussrechnungen nach Abschluss der Leistungen.
18.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne zusätzliche Mahnung in Verzug.
18.4 Scanpoint ist berechtigt, bei Zahlungsverzug:
weitere Arbeiten einzustellen;
noch nicht übermittelte Daten zurückzubehalten;
Viewer-Zugänge zu sperren;
weitere Aufträge nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
19.1 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein zeitlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungsrecht an den vertragsgemäss gelieferten Daten für eigene Projekte und für den vereinbarten Verwendungszweck.
19.2 Der Auftraggeber darf die Daten an eigene Mitarbeitende, Planer, Fachunternehmen, Behörden, Bauherren, Eigentümer und weitere Projektbeteiligte weitergeben, soweit dies für das betreffende Projekt erforderlich ist.
19.3 Eine Weiterveräusserung, öffentliche Zugänglichmachung, Nutzung als eigenständiges Datenprodukt oder kommerzielle Verwertung ausserhalb des vereinbarten Projekts bedarf der Zustimmung von Scanpoint.
19.4 Rechte an von Scanpoint entwickelten Arbeitsmethoden, Vorlagen, Skripten, Prozessen, Registrierungsabläufen, internen Projektdateien und technischem Know-how verbleiben bei Scanpoint.
19.5 Rechte Dritter an eingesetzter Software und Plattformen bleiben vorbehalten.
20.1 Scanpoint behandelt nicht öffentlich bekannte Projektinformationen vertraulich.
20.2 Projektbezogene Daten werden nur an Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und technische Dienstleister weitergegeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
20.3 Scanpoint darf den Namen, das Logo, Bilder, Punktwolkenausschnitte, Objektangaben oder Projektergebnisse des Auftraggebers nur mit dessen Zustimmung als Referenz veröffentlichen.
20.4 Anonymisierte Darstellungen dürfen ebenfalls nur verwendet werden, wenn keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber, den Standort, sicherheitsrelevante Einrichtungen oder vertrauliche Projektinformationen möglich sind.
20.5 Bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen gehen diesen AGB vor.
21.1 Scanpoint bearbeitet personenbezogene Daten gemäss dem anwendbaren schweizerischen Datenschutzrecht und der jeweils gültigen Datenschutzerklärung.
21.2 Personenbezogene Daten werden insbesondere bearbeitet für:
Offertstellung und Auftragsabwicklung;
Kommunikation mit dem Auftraggeber;
Terminplanung;
Rechnungsstellung;
Datenbereitstellung;
Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten;
Bearbeitung von Support- und Gewährleistungsfällen.
21.3 Scanpoint kann zur Auftragsabwicklung geeignete IT-, Cloud-, Hosting-, Viewer- und Übermittlungsdienstleister einsetzen.
21.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Scanpoint vor der Aufnahme über besonders schützenswerte Daten, vertrauliche Bereiche oder besondere Datenschutzanforderungen zu informieren.
21.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Erfassung von Personen, Arbeitsplätzen, Privatbereichen oder sonstigen personenbezogenen Informationen am Aufnahmeort rechtmässig erfolgt und betroffene Personen soweit erforderlich informiert wurden.
22.1 Scanpoint haftet für direkte Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung verursacht wurden.
22.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
22.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei einfacher Verletzung vertraglicher Pflichten auf den vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden und insgesamt auf die Höhe des Nettoauftragswerts des betroffenen Auftrags beschränkt.
22.4 Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für:
indirekte Schäden;
Folgeschäden;
entgangenen Gewinn;
Produktionsausfälle;
Nutzungsausfälle;
Mehrkosten anderer Projektbeteiligter;
Ansprüche Dritter;
Datenverluste beim Auftraggeber;
Schäden aufgrund inkompatibler Software;
Schäden durch nicht kontrollierte Masse;
Schäden aufgrund der Verwendung ausserhalb des vereinbarten Zwecks;
Schäden aufgrund nachträglicher Bearbeitung oder Konvertierung der Daten.
22.5 Scanpoint haftet nicht für Leistungen, Systeme, Plattformen oder Softwareprodukte unabhängiger Drittanbieter, sofern Scanpoint den betreffenden Ausfall oder Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.
22.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, Organe, Hilfspersonen und Unterauftragnehmer von Scanpoint.
22.7 Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben und körperlicher Unversehrtheit, bleiben vorbehalten.
23.1 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, die durch Ereignisse verursacht werden, welche ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.
23.2 Als solche Ereignisse gelten insbesondere:
Naturereignisse;
extreme Witterung;
Feuer oder Wasserschäden;
Strom- oder Internetausfälle;
behördliche Anordnungen;
Epidemien oder Pandemien;
Streiks;
Verkehrsstörungen;
Ausfälle wesentlicher technischer Infrastruktur;
unvorhersehbare Geräte- oder Softwareausfälle;
Krieg, Unruhen oder vergleichbare Ereignisse.
23.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei so rasch wie möglich.
23.4 Die Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit.
23.5 Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags schriftlich beenden. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
24.1 Verschiebungen und Stornierungen sind Scanpoint so früh wie möglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
24.2 Bei einer Verschiebung oder Stornierung kann Scanpoint bereits erbrachte Leistungen, reservierte Drittleistungen, nicht stornierbare Kosten und entstandene Aufwände verrechnen.
24.3 Zusätzlich kann Scanpoint folgende pauschale Entschädigung für den reservierten Vor-Ort-Termin verlangen:
bis fünf Arbeitstage vor dem Termin: keine zusätzliche Entschädigung;
weniger als fünf Arbeitstage vor dem Termin: 25 Prozent der vereinbarten Einsatzpauschale;
weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin: 50 Prozent der vereinbarten Einsatzpauschale;
am Einsatztag oder bei fehlendem Zugang: 100 Prozent der vereinbarten Einsatzpauschale.
24.4 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Scanpoint kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
24.5 Kann ein vereinbarter Vor-Ort-Einsatz aufgrund fehlenden Zugangs, fehlender Zutrittsberechtigungen, nicht eingeholter Bewilligungen, unzureichender Vorbereitung des Objekts oder anderer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, gilt der Einsatz als kurzfristig storniert. Die Entschädigungsregelung gemäss Ziffer 24.3 findet entsprechend Anwendung.
25.1 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich beenden.
25.2 Beendet der Auftraggeber den Vertrag ohne einen von Scanpoint zu vertretenden wichtigen Grund, sind folgende Positionen geschuldet:
sämtliche bis zur Beendigung erbrachten Leistungen;
bereits eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten;
nicht stornierbare Kosten;
ein angemessener Anteil für verbindlich reservierte Kapazitäten;
die Stornierungsentschädigung gemäss diesen AGB.
25.3 Beendet Scanpoint den Vertrag aus einem von Scanpoint zu vertretenden Grund, sind nur die bis zur Beendigung ordnungsgemäss erbrachten und für den Auftraggeber nutzbaren Leistungen geschuldet.
25.4 Scanpoint kann den Vertrag insbesondere beenden oder die Arbeiten einstellen, wenn:
der Auftraggeber trotz Mahnung fällige Rechnungen nicht bezahlt;
erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht werden;
Sicherheitsrisiken bestehen;
der Auftraggeber rechtswidrige Anweisungen erteilt;
die weitere Zusammenarbeit aus wichtigem Grund unzumutbar ist.
26.1 Scanpoint kann diese AGB für zukünftige Verträge jederzeit anpassen.
26.2 Für einen bereits abgeschlossenen Auftrag gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einbezogene Fassung.
26.3 Änderungen eines laufenden Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien.
27.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB vollständig oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder unvollständig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
27.2 Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
28.1 Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Scanpoint und dem Auftraggeber unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.
28.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Scanpoint, soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände entgegenstehen.
28.3 Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände vorbehalten.
Scanpoint
E-Mail: info@scan-point.ch
Website: www.scan-point.ch